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Praktische Informationen



Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.


Doppelte Staatsangehörigkeit:  Deutschland – Frankreich
Einbürgerung von Kindern deutscher Wehrmachtsangehöriger in Frankreich, sogenannter französischer Kriegskinder
Krisenvorsorge
Reisepässe

Unterschriffts und Fotokopiebeglaubigungen
Kraftfahrzeugservice
Deutsch-französische Heirat
Rentenzwecken




Doppelte Staatsangehörigkeit: Deutschland - Frankreich


Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Kinder eines deutsch-französischen Paares erhalten nach der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter oder ihres Vaters. Die gleichzeitige und automatische Erlangung der französischen Staatsangehörigkeit aufgrund der Tatsache, dass Vater oder Mutter des Kindes französische Staatsbürger sind, hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsbürgerschaft.


Um einen deutschen Reisepass für Ihr Kind zu erhalten, konsultieren Sie bitte die Homepage der deutschen Botschaft.

Alle Deutsche, die mit einem/einer Staatsangehörigen Frankreichs verheiratet sind, können gegenüber einem Amtsgericht und nach zweijähriger Ehe sowie einer gleich langen Periode des gemeinsamen Zusammenlebens einen Antrag auf Erlangung der französischen Staatsangehörigkeit stellen. Dabei sind einige Bedingungen zu erfüllen, vor allem die der moralischen Integrität sowie ein einjähriges Verbleiben in Frankreich nach der Heirat. Die Bedingung des Verbleibens in Frankreich entfällt, sobald die Abstammung des Kindes durch zwei Ehepartner festgestellt ist. Dabei ist es egal, ob die Geburt vor oder nach der Heirat stattgefunden hat.

Alle Deutsche, die in Frankreich als Kind nicht-französischer Eltern geboren sind und die kraft des Artikels 21-7 oder des Artikels 21-11 des Code Civil (die seit dem 16. März 1998 geltende Fassung) automatisch die französische Staatsangehörigkeit erhalten, verlieren auf diese Art und Weise nicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Seit dem 28. August 2007 können alle in Frankreich lebenden Deutschen die französische Staatsbürgerschaft beantragen, ohne dabei ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren. Eine explizite Erlaubnis, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, ist nicht mehr vonnöten.


Für Einzelheiten zur Erlangung der doppelten Staatsangehörigkeit klicken Sie bitte hier.



Passanträge für minderjährige Inhaber der doppelten deutsch-französischen Staatsbürgerschaft oder für in Frankreich lebende Minderjährige deutscher Nationalität

Die Passanträge für Minderjährige müssen persönlich der Botschaft vorgelegt werden (in Anwesenheit der Eltern UND des Kindes) unter der Voraussetzung, dass die Formulare von beiden Erziehungsberechtigten sowie dem Kind (soweit dieses ein Mindestalter von 10 Jahren erreicht hat) unterzeichnet worden sind.

Die Anträge müssen verpflichtend folgende Unterschriften aufweisen:

-         für innerehelich geborene Kinder ist die Unterschrift beider Elternteile notwendig
-         für außerehelich geborene Kinder ist die Unterschrift beider Elternteile, sofern beide das Sorgerecht besitzen (bitte fügen Sie das Urteil zum Sorgerecht bei)
-         für unter Vormundschaft stehende Kinder ist die Unterschrift des Vormunds notwendig

Im Falle der Verhinderung von einer der das Sorgerecht habenden Personen, kann der Antrag ausnahmsweise in Abwesenheit gestellt werden. In diesem Fall ist es ausreichend, eine beglaubigte Kopie des Passes der verhinderten Person sowie das Formular „Einverständniserklärung“(mit amtlich-beglaubigter Unterschrift) vorzulegen. Sie finden dieses Formular hier (letzte Seite)oder auf der Homepage der Botschaft („Einverständniserklärung“). Die gesetzliche Abwicklung kann auf dem Bürgermeisteramt (Rathaus) gegenüber einem Honorarkonsul oder einem Notar durchgeführt werden.



Einbürgerung von Kindern deutscher Wehrmachtsangehöriger in Frankreich, sogenannter französischer Kriegskinder, gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Bei den sogenannten französischen Kriegskindern handelt es sich um die nichtehelichen Kinder deutscher Wehrmachtssoldaten oder anderer deutscher Besatzungsverbände während des Zweiten Weltkrieges, die in den Jahren der deutschen Besatzung in Frankreich stationiert waren.
Sie können einen Antrag 
auf Bewilligung der deutschen Staatsbürgerschaft stellen.

Mehr Information : Bitte klicken Sie hier.
Antrag auf Einbürgerung (auf Deutsch)
Übersetzungshilfe (auf Französisch)




Krisenvorsorge

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Ab sofort können sich alle Deutschen, die sich im Amtsbezirk der Botschaft/der Honorarkonsuln - auch nur vorübergehend - aufhalten, --auf freiwilliger Basis-- in eine Krisenvorsorgeliste online eintragen.


Die Registrierung ist unter folgender Internetanschrift möglich : http://service.diplo.de/registrierungav

Mehr Information : bitte klicken hier (Format PDF)


Reisepässe        

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Stand: Juni  2011

 

Informationen zum Antrag auf einen Reisepass für Erwachsene

(und verheiratete Minderjährige)

 

Wichtige Hinweise:

Sie benötigen einen TERMIN, Buchung ausschließlich über die Webseite der Botschaft www.paris.diplo.de

 

EIne persönliche Abholung des neuen Reisepasses ist nur montags von 14.00-15.30 Uhr möglich!

 

Allgemeine Hinweise

 

Sie können bei der Deutschen Botschaft Paris einen Reisepass beantragen, wenn Sie im Amtsbezirk der Botschaft wohnen und in der Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) gemeldet sind. Eine Verlängerung abgelaufener Reisepässe ist nicht möglich. Bundespersonalausweise können nur von den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden, beachten Sie hierzu auch unser gesondertes Merkblatt.

 

Der Reisepass

 

Zum 1. November 2007 trat ein neues Passgesetz in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass in deutschen Reisepässen (bordeauxroter Einband) auch Fingerabdrücke auf einem Chip gespeichert werden.

 

Alle vor dem 01.11.2007 ausgestellten Reisepässe bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

 

Die Reisepässe werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Reisepässe werden für eine Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt; bei Personen, die jünger als 24 Jahre sind, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Die Bearbeitungszeit, auf die die Botschaft keinen Einfluss hat (Versand, Herstellungsverfahren der Bundesdruckerei in Berlin), beträgt in der Regel 6 Wochen. Berücksichtigen Sie dies bitte, wenn Sie eine Auslandsreise planen. Fehlende Unterlagen oder ungenaue Angaben im Passantrag verlängern die Bearbeitungszeit.

Sollte eine der folgenden Aussagen auf Sie zutreffen, so beachten Sie bitte vor der Beantragung des Reisepasses unbedingt unser Merkblatt zum Thema Namensrecht:


 

Antragstellung

 

Die Beantragung von Reisepässen ist ausschließlich persönlich in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft, 28 rue Marbeau, 75116 Paris, möglich.

 

Bitte legen Sie bei Antragstellung folgende Unterlagen

im Original und mit einer Kopie vor:

 

- ausgefüllter Antrag                                       kann vor Ort ausgefüllt oder von der Homepage der Botschaft ausgedruckt werden

- Letzter Reisepass                                         bei Verlust oder Diebstahl: polizeiliche Bescheinigung

- deutsche Abmeldebescheinigung                nur dann, wenn in Ihrem aktuellen Reisepass unter „Wohnort“ ein deutscher Wohnort eingetragen ist

- Wohnsitznachweis                                        eine Rechnung der EDF/GDF, Télécom, eine Mietquittung oder ein avis d’impots o.ä.

- 2 Passfotos                                                    biometrietauglich („biométrique“) – Qualität der Photomaton-Fotos ist ausreichend

- Geburtsurkunde                                            oder Auszug aus dem Geburtsregister oder Abstammungsurkunde (muss nicht aktuell sein); oder acte de naissance

- Heiratsurkunde                                             oder deutsches Familienbuch oder acte de mariage oder französisches livret de famille

- Bescheinigung bezügl. Namensführung      falls aufgrund Eheschließung in Frankreich erforder-                                                                   lich (siehe Infoblatt zur Namensführung)

- Einbürgerungsurkunde                                 falls Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben

- Beibehaltungsgenehmigung                                    bei Erwerb der frz. Staatsangehörigkeit auf Antrag vor                                                                dem 28.08.2007

- Staatsangehörigkeitsurkunde                       vorzulegen wenn nur Ihre Mutter deutsche Staatsangehörige ist und Sie vor dem 01.01.1975 geboren wurden oder auf Anforderung

- Certificat de nationalité française                nur vorzulegen auf Anforderung

- Passgebühren                                               bereits bei Antragstellung per Kreditkarte (bevorzugt),  bar oder per Scheck

 

Bitte legen Sie die Unterlagen im Original und in Kopie vor.

 

!!Bitte legen Sie im eigenen Interesse alle Unterlagen möglichst vollständig vor, da sich die Bearbeitungszeit sonst verlängert und  ggf. ein neuer Termin vereinbart werden muss!!

 

Bitte beachten Sie, dass Sie einen Termin benötigen!

Termine können ausschließlich über die Webseite der Botschaft gebucht werden (www.paris.diplo.de) Telefonische Terminvergabe ist nicht möglich.

 

Abholung von neuen Reisepässen nur montags von 14.00 bis 15.30.

(Zusendung nach Zahlung der Portokosten möglich)

 

 

 

Sollte das persönliche Erscheinen im Konsulat wegen der Entfernung zu Ihrem Wohnsitz nicht möglich sein, so können Sie über unsere Honorarkonsuln auch einen vorläufigen Reisepass beantragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser nur ein Jahr gültig ist. Den für Ihr Département zuständigen Honorarkonsul finden Sie im Internet unter www.paris.diplo.de . Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Wochen.

Die Honorarkonsuln in Guadeloupe, Nantes, Nouméa, Papeete, Rennes und La Réunion sind zusätzlich mit Fingerabdruckscannern ausgestattet und können Anträge auf biometrische Reisepässen entgegennehmen – bitte beachten Sie hierzu das entsprechende Merkblatt.

 

 

Passgebühren         

Passgebühren können mit Kreditkarte (Carte Bleue, Visa Card, Master Card, American Express), per Scheck oder in bar gezahlt werden.

Hinweis: Bei den Honorarkonsuln ist eine Kreditkartenzahlung nicht möglich.

 

Vorläufiger Reispass

39,00 Euro

Biometrischer Reisepass

80,00 EUR

(für Antragsteller unter 24 Jahren 58,50 Euro)

Zuschlag für 48-Seiten-Pass

22,00 Euro

Versandkosten  France Métropolitaine

7,00 Euro (lettre recommandée)

Versandkosten Überseegebiete

10,50 Euro (lettre recommandée)

Zuschlag örtliche Unzuständigkeit

59,00 Euro

 

 

Hinweise:

Informationen zu Einreisebestimmungen anderer Staaten finden Sie z.B. unter der Rubrik „Länder- und Reiseinformationen“ auf der Homepage des Auswärtigen Amts www.auswaertiges-amt.de.

 

Geografische Adresse:

Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Paris

28 rue Marbeau, 75116 Paris

info@paris.diplo.de

www.paris.diplo.de

 

 

Postanschrift:

Ambassade d’Allemagne

Passstelle

BP 30221

75364 Paris Cedex 08

 

 

 

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung der Information.




Stand:i Juni 2011

Informationen zum Antrag auf einen Reisepass für Minderjährige

 Zustimmung DES GESETZLICHEN VORMUNDS : Bitte klicken Sie hier

Wichtige Hinweise:

Sie benötigen einen TERMIN, Buchung ausschließlich über die Webseite der Botschaft www.paris.diplo.de

 

Eine persönliche Abholung der neuen Reisepässe nur montags von 14.00 – 15.30 Uhr möglich

 

Allgemeine Hinweise

 

Als sorgeberechtigte Eltern können Sie bei der Deutschen Botschaft Paris entweder einen Kinderreisepass oder einen biometrischen Reisepass für ihr minderjähriges Kind beantragen, wenn Sie im Amtsbezirk der Botschaft wohnen und das Kind in der Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) gemeldet ist.

 

Eine Verlängerung von Kinderausweisen oder biometrischen Reisepässen ist nicht möglich, lediglich der Kinderreisepass kann einmalig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Eintragungen von Kindern in die Reisepässe der Eltern sind nicht mehr möglich. Bundespersonalausweise können nur von den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden, beachten Sie hierzu auch unser gesondertes Merkblatt.

 

 

Der Kinderreisepass und der Reisepass

 

Kinderreisepässe werden auf Antrag des/der gesetzlichen Vertreter(s) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgestellt. Der Kinderreisepass ist 6 Jahre gültig.

 

Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr können nur noch biometrische bzw. vorläufige Reisepässe ausgestellt werden, vor dem 12. Lebensjahr können Sie zwischen dem Kinderreisepass und dem biometrischen  Reisepass wählen. Die Gültigkeit des biometrischen Reisepasses beträgt ebenfalls 6 Jahre, die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen.

Sollte eine der folgenden Aussagen auf Sie zutreffen, so beachten Sie bitte vor der Beantragung des Reisepasses unbedingt unsere Merkblätter zum Thema Namensrecht und Geburtsanzeige:


 

Antragstellung

 

Grundsätzlich müssen Pässe für Minderjährige unter persönlicher Vorsprache (Eltern und Kind) beantragt werden, da der Antrag die Unterschrift beider Sorgeberechtigten und ab dem 10. Lebensjahr auch der Kinder erfordert.

 

Für den Antrag sind folgende Unterschriften erforderlich: 

 

-          bei ehelichen Kindern grundsätzlich von beiden Elternteilen

-          bei nichtehelichen Kindern, wenn beide Eltern das Sorgerecht besitzen, grundsätzlich von beiden Elternteilen

-          bei Kindern aus geschiedenen Ehen von dem Elternteil, der das Sorgerecht hat (bitte den Sorgerechtsbeschluss beifügen)

-          Bei Kindern, für die ein Vormund oder Pfleger bestellt ist, von diesem

 

Bitte legen Sie bei Antragstellung folgende Unterlagen vor

(Original und 1 Kopie):

 

- ausgefüllter Antrag                                       kann vor Ort ausgefüllt werden

- 2 Passfotos                                                    biometrietauglich („biométrique“)

- Letztes Ausweispapier des Kindes               falls vorhanden; bei Verlust oder Diebstahl: polizeiliche Bescheinigung

- Geburtsurkunde des Kindes                          oder Auszug aus dem Geburtsregister oder Abstammungsurkunde (muss nicht aktuell sein); oder acte de naissance, falls das Kind in Frankreich geboren wurde;  eine Transkription einer deutschen Geburtsurkunde durch frz. Behörden genügt nicht.        

- Abmeldebescheinigung                                nur dann, wenn ihr Kind im Besitz eines Passes ist, in welchem unter „Wohnort“ ein deutscher Wohnort eingetragen ist

- gültige Reisepässe beider sorgeberechtigter

  Eltern            

- Heiratsurkunde der Eltern                             oder deutsches Familienbuch mit Vermerk zum Ehenamen (Rückseite), acte de mariage oder französisches livret de famille

- Wohnsitznachweis der Sorgeberechtigten   eine Rechnung der EDF/GDF, Télécom, eine Mietquittung oder ein avis d’impots o.ä.

- Zustimmungserklärung                                 sofern ein Sorgeberechtigter verhindert ist,

- Bescheinigung bezügl. Namensführung       falls erforderlich, siehe Informationen zur  Namensführung nach Eheschließung oder Geburt in Frankreich

- Passgebühren                                               bereits bei Antragstellung, per Kreditkarte (bevorzugt), bar oder per Scheck

 

!!Bitte legen Sie im eigenen Interesse alle Unterlagen möglichst vollständig vor, da sich die Bearbeitungszeit sonst verlängert und  ggf. ein neuer Termin vereinbart werden muss!!

 

Bitte beachten Sie, dass Sie einen Termin benötigen!

Termine können ausschließlich über die Webseite der Botschaft gebucht werden (www.paris.diplo.de) Telefonische Terminvergabe ist nicht möglich.

 

Abholung von neuen Reisepässen nur montags von 14.00 bis 15.30

(Zusendung nach Zahlung der Portokosten möglich)

 

 

Sofern einer der Sorgeberechtigten verhindert ist, kann auf dessen Vorsprache ausnahmsweise verzichtet werden. In diesem Fall ist der Reisepass bzw. eine beglaubigte Passkopie sowie die Unterschrift der/des verhinderten Sorgeberechtigten auf dem Formular Zustimmungserklärung vorzulegen. Das vorbereitete Formular finden Sie am Ende unseres Merkblattes und auf unserer Website („Zustimmungserklärung“).

 

Die Beantragung von Kinderreisepässen bis zum 12. Lebensjahr sowie biometrischen Reisepässen bis zum 6. Lebensjahr des Kindes ist außerdem bei jedem deutschen Honorarkonsul möglich. Da ab dem 6. Lebensjahr Fingerabdrücke auf dem biometrischen Reisepass gespeichert werden, muss das Büro des Honorarkonsuls / der Honorarkonsulin mit einem Fingerabdruckscanner ausgestattet sein (zur Zeit in Guadeloupe, Nantes, Nouméa, Papeete, Rennes und La Réunion). Den für Ihr Département zuständigen Honorarkonsul und weitere Informtionen zur Beantragung von Reisepässen bei Honorarkonsuln finden Sie im Internet unter www.paris.diplo.de .

 

Fertige Reisepässe können entweder zugeschickt (Portokosten werden durch Antragsteller gezahlt) oder montags von 14.00-15.30 Uhr abgeholt werden.

 

Passgebühren         

Passgebühren können mit Kreditkarte (Carte Bleue, Visa Card, Master Card, American Express), per Scheck oder in bar gezahlt werden.

Hinweis: Bei den Honorarkonsuln ist eine Kreditkartenzahlung nicht möglich.

 

Biometrischer Reisepass

58,50 Euro

Kinderreisepass

26,00 Euro

Porto bei Versand  France Métropolitaine

7,00 Euro (lettre recommandée)

Porto bei Versand Überseegebiete

10,50 Euro (lettre recommandée)

Zuschlag bei örtlicher Unzuständigkeit

37,50 Euro

                                                          

 

Hinweise:

 

Informationen zu Einreisebestimmungen in andere Staaten finden Sie z.B. unter der Rubrik „Länder- und Reiseinformationen“ auf der Homepage des Auswärtigen Amts www.auswaertiges-amt.de.

 

 

Geografische Adresse:

Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Paris

28 rue Marbeau, 75116 Paris

info@paris.diplo.de

www.paris.diplo.de

 

Postanschrift:

Ambassade d’Allemagne

Passstelle

BP 30221

75364 Paris Cedex 08

 

Haftungsausschluss

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung der Information.





Unterschrifts- und Fotokopiebeglaubigungen


Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

- Unterschriftsbeglaubigungen : Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist persönliches Erscheinen erforderlich, bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin während der üblichen Öffnungszeiten. Bringen Sie bitte das Dokument, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll und Ihren Reisepass oder Personalausweis mit.

- Fotokopiebeglaubigungen : Für die Beglaubigung von Fotokopien bringen Sie bitte die Originale der Dokumente sowie die jeweils benötigten Fotokopien mit.


Kraftfahrzeugservice        

1. Kauf eines Kraftfahrzeuges in Deutschland

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Bevor Sie mit einem in Deutschland gekauften Fahrzeug nach Frankreich fahren, lassen Sie das Fahrzeug in Deutschland auf Ihren Namen auf Ausfuhrkennzeichen zulassen.

Hierzu muss in Deutschland eine Spezialversicherung für Ausfuhrkennzeichen abgeschlossen werden (erhältlich bei jeder beliebigen Versicherung in Deutschland oder beim ADAC).
Anschließend lassen Sie sich bei der deutschen Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Ausfuhrkennzeichen ausstellen.
Informationen bezgl. der Zulassung in Frankreich erhalten Sie von der für Ihren Wohnort zuständigen Präfektur (Service Cartes Grises).

2. Abmeldung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs in Frankreich

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Zur Neuanmeldung eines Kraftfahrzeugs in Frankreich sollte das Fahrzeug vor Ausstellung der französischen Zulassungsbescheinigung (carte grise) abgemeldet werden. Diese Abmeldung kann von des Konsulat gegen Vorlage folgender Unterlagen vorgenommen werden :

1) Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief, die/den Sie nach der Entwertung zurückerhalten,
2) Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein, die/den Sie ebenfalls nach Entwertung zurückerhalten,
3) Kennzeichenschilder, die nach Entwertung eingezogen werden
4) und „Certificat d’acquisition d’un véhicule terrestre à moteur en provenance de l’union européenne par une personne non identifié à la TVA (quitus fiscal), erhältlich beim hiesigen zuständigen Finanzamt (hôtel des impôts).

Für die Abmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 50,-- Euro erhoben. Sie erhalten eine Bescheinigung für die umgehende Kündigung Ihrer deutschen Versicherung.

Die Zulassungsbehörde in Deutschland wird - über das Kraftfahrt-Bundesamt – über die erfolgte Abmeldung informiert.

Bei Halterwechsel – Kauf eines Fahrzeuges in Deutschland - ist das Fahrzeug in Deutschland auf Ausfuhrkennzeichen zuzulassen.

Informationen bezüglich der Zulassung des Kraftfahrzeugs in Frankreich erhalten Sie bei der zuständigen Präfektur.
 

3. Abmeldung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches ohne vorherige Abmeldung in Frankreich zugelassen wurde

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Sollten die französischen Behörden Ihr Fahrzeug ohne vorherige Abmeldung bereits in Frankreich zugelassen haben, kann die anschließende Abmeldung bei dem Konsulat gegen Vorlage folgender Unterlagen vorgenommen werden :

Bescheinigung der Präfektur mit folgenden Angaben

1) deutsches Kennzeichen

2) Fahrzeug-Identifizierungsnummer
3) Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil II/ des Fahrzeugbriefes
4) Bestätigung des Einzuges der beiden deutschen Fahrzeugdokumente
5) Datum der Zulassung in Frankreich
6) Kennzeichen in Frankreich.

Außerdem sind die deutschen Kennzeichenschilder vorzulegen, die nach Entwertung eingezogen werden.

Für die Abmeldung wird eine Gebühr von 50,-- Euro erhoben. Sie erhalten eine Bescheinigung für die umgehende Kündigung Ihrer deutschen Versicherung.

Die Zulassungsbehörde in Deutschland wird - über das Kraftfahrt-Bundesamt – über die erfolgte Abmeldung informiert.
 

Mehr Information : www.paris.diplo.de
Quelle : 
Deutsche Botschaft in Paris


Deutsch-französische Heirat        

Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Format PDF)

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.


Eheschliessung in Frankreich :
Sie wollen in Frankreich heiraten. Die deutschen Vertretungen in Frankreich haben keine standesamtlichen Befugnisse. Eine Heirat ist daher nur vor einem französischen Standesbeamten möglich. Über die für eine Eheschließung in Frankreich erforderlichen Unterlagen kann nur der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, verbindliche Auskunft erteilen. Daher sollte mit diesem vor Festlegung des Heiratstermins Verbindung aufgenommen werden. Zuständig für die Eheschließung ist der Standesbeamte, in dessen Amtsbezirk einer der Verlobten seit mindestens einem Monat vor der Bestellung des Aufgebots seinen Wohnsitz hat. Die Aufgebotsfrist beträgt zehn Tage.

Nachfolgend noch einige Informationen zu den Formalitäten, aber auch zum französischen Güterrecht, welches von dem deutschen stark abweicht und über das Sie sich vor der Hochzeit eingehend informieren sollten.

Mehr Information : www.paris.diplo.de
Quelle : 
Deutsche Botschaft in Paris


Information sur le choix du nom suivant le droit allemand


Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich

Hinweise auf Eintragung ins Eheregister
(ehemals Anlegung eines Familienbuches)

Seit dem 1. Januar 2009 ist das Personenstandsreformgesetz (PStRG) in Kraft getreten.
Das seit dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches
nicht mehr vor. Stattdessen gibt es seit dem 01.01.2009 Eheregister. Bis zu diesem
Zeitpunkt bereits angelegte Familienbücher werden dann als Heiratseinträge fortgeführt
und beinhalten dann nicht mehr die umfangreichen Eintragungen wie z.B. über Vor- und
Nachfahren der Eheleute. Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit
dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt. Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen
worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.

Die Ausstellung von beglaubigten Auszügen bzw. Abschriften aus dem Familienbuch

als Personenstandsurkunde ist seit dem 01.01.2009 nicht mehr möglich. Aus dem Heiratseintrag
können dann nur noch Eheurkunden ausgestellt werden, die u.a. keine Angaben
mehr zu den Eltern oder Kindern der Eheleute enthalten.

Bei im Ausland geschlossenen Ehen und Lebenspartnerschaften, bei denen mindestens

ein Beteiligter Deutscher ist, kann die Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft
dann auf Antrag im Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden.

Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen,
dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden
aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der
nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das
zuständige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige
Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.

Zuständige Stelle
Eine Eheschließung im Ausland wird nur auf Antrag als Eheeintrag nachträglich beim
Wohnsitz-Standesamt des Antragstellers beurkundet. Hat keiner der Ehegatten seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Standesamt I von Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen
werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen worden ist. Außerdem darf sie deutschem
Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für deutsche Staatsangehörige
und staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Deutschland.
Antragsberechtigt sind jeder Ehepartner und wenn beide verstorben sind deren Eltern
oder Kinder.

Verfahren

Der Antrag kann schriftlich unmittelbar beim Standesamt gestellt werden. Füllen Sie das
Antragsformular aus, stellen Sie die erforderlichen Urkunden zusammen und übersenden
Sie sie dem zuständigen Standesamt.
Der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich
ist. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Eheurkunde
aus.
Der Antrag bedarf keiner weiteren Beglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung,
solange keine Erklärungen zur Namensführung der Ehegatten in der Ehe abgegeben
werden. Erklärungen zur Namensführung sind dann nicht erforderlich, wenn jeder
Ehegatte nach seinem Heimatrecht seinen Namen behält und dies von den Ehegatten
gewünscht wird oder der Familienname der nichtdeutschen Ehefrau nach ihrem Heimatrecht
der Name des deutschen Ehemannes wird. Nach französischem Recht behält jeder
der Ehegatten seinen Namen. Der französische „Gebrauchsname“ (nom d’usage),
der von einem der Ehegatten angenommen werden kann, ist kein Familienname im
deutschen Sinne. In einer deutsch-französischen Ehe kann ein gemeinsamer Familienname
nach französischem Recht daher gar nicht, nach deutschem Recht nur durch gemeinsame
Erklärung der Ehegatten erworben werden. Die Konsequenz einer Namenserklärung
der Ehegatten wäre in diesem Falle, daß der Familienname nach deutschem
Recht anders lautet als nach französischem.

Erforderliche Unterlagen

Dem Standesamt sind mit dem Schriftantrag folgende Urkunden zu übersenden:

- die ausländische Heiratsurkunde (vorzugsweise als "internationale Urkunde"
nach Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilund
Personenstandswesen (CIEC) vorzulegen. Urkunden, die nach dem CIEC
Übereinkommen ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von
jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976
(Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburtsurkunde,
Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind:
Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Frankreich; Italien; Kroatien; Luxemburg;
Mazedonien; Montenegro; Niederlande; Österreich; Polen; Portugal;
Schweiz; Serbien; Slowenien; Spanien; Türkei

- die Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde eines jeden Ehegatten (wenn
möglich ebenfalls als internationale Urkunden vorlegen, sofern es sich nicht um
deutsche Urkunden handelt)
Ist eine internationale ausländische Urkunde nicht erhältlich, sind die Urkunden
im Original und in einer von einem beeidigten oder öffentlich anerkannten Übersetzer
gefertigten Übersetzung vorzulegen. Wenn die Ehe nicht in Frankreich geschlossen
worden ist, bedarf die Urkunde unter Umständen noch einer Überbeglaubigung
in Form einer Apostille oder Legalisation. Für weitere Auskünfte zur
Überbeglaubigung wenden Sie sich erforderlichenfalls bitte an die für Sie zuständige
deutsche Auslandsvertretung.

- des weiteren sind beglaubigte auszugsweise Kopien aus dem Reisepass eines
jeden Ehegatten (Seiten mit den personenbezogenen Daten und der Gültigkeitsdauer)
oder eine beglaubige Kopie des Personalausweises vorzulegen. Die Beglaubigung
kann in Frankreich unter anderem auch vom Bürgermeisteramt vorgenommen
werden.

Ggfls. weitere zusätzliche Unterlagen

War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzen Vorehe mit Auflösungsvermerk

- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die
Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden,
alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit
wann das Urteil rechtskräftig ist),

- ggfls. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts

Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Gebühren (des Standesamtes I Berlin)

Die Gebühr für die Eintragung im Eheregister beträgt 60,- €. Dieser Betrag erhöht sich
pro Ehegatten um 20,- €, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist. Die Gebühren
betragen zur Zeit für eine Eheurkunde 10,- €, für jede weitere und gleichzeitig bestellte
Ausfertigung der gleichen Urkunde 5,- €.

Die Gebühren werden vom Standesamt gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung
abwarten und keinesfalls eine Gebührenvorauszahlung leisten.

Sonstiges

Der Nachbeurkundungsantrag sollte nach Möglichkeit von beiden Ehegatten unterschrieben
werden.

Wenn Sie in der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen führen wollen und dazu eine
gemeinsame Namenserklärung der Ehegatten erforderlich ist, kann diese Namenserklärung
in den Antrag aufgenommen werden. Sie ist öffentlich zu beglaubigen - im Ausland
von den deutschen Auslandsvertretungen. Wenden Sie sich in diesem Fall vor Beantragung
des Eheeintrages bitte an die deutsche Auslandsvertretung.

Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein.
Bezüglich weiterer Informationen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige
deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).
Unvollständige Anträge (fehlende Unterlagen bzw. Kopien) oder per Post übersandte
Anträge können nicht bearbeitet werden.


Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen
Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit
und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


ANTRAG (ERWACHSENE, VERHEIRATETE MINDERJÄHRIGE)

Antrag auf Beurkundung einer Auslands­eheschließung im Eheregister (§ 34 PStG)

Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe (Art. 10 Absatz 2 EGBGB, § 1355 BGB)

Rentenzwecke

Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat, bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis über Ihren Wohnort mitzubringen.

Für Beglaubigungen zu Rentenzwecken bringen Sie bitte das Schreiben der Rentenbehörden sowie Ihren Reisepass oder Personalausweis mit. Hierfür ist keine Gebühr zu entrichten.

Mehr Information : www.paris.diplo.de
Quelle : 
Deutsche Botschaft in Paris







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