
Praktische Informationen
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Doppelte Staatsangehörigkeit: Deutschland – Frankreich
Einbürgerung von Kindern deutscher Wehrmachtsangehöriger in
Frankreich, sogenannter französischer Kriegskinder
Krisenvorsorge
Reisepässe
Unterschriffts und Fotokopiebeglaubigungen
Kraftfahrzeugservice
Deutsch-französische Heirat
Rentenzwecken
Doppelte Staatsangehörigkeit: Deutschland - Frankreich
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Kinder eines
deutsch-französischen Paares erhalten nach der Geburt automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit ihrer Mutter oder ihres Vaters. Die gleichzeitige und
automatische Erlangung der französischen Staatsangehörigkeit aufgrund der
Tatsache, dass Vater oder Mutter des Kindes französische Staatsbürger sind, hat
keinen Einfluss auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
Um einen deutschen
Reisepass für Ihr Kind zu erhalten, konsultieren Sie bitte die Homepage der
deutschen Botschaft.
Alle Deutsche, die
mit einem/einer Staatsangehörigen Frankreichs verheiratet sind, können
gegenüber einem Amtsgericht und nach zweijähriger Ehe sowie einer gleich langen
Periode des gemeinsamen Zusammenlebens einen Antrag auf Erlangung der
französischen Staatsangehörigkeit stellen. Dabei sind einige Bedingungen zu
erfüllen, vor allem die der moralischen Integrität sowie ein einjähriges
Verbleiben in Frankreich nach der Heirat. Die Bedingung des Verbleibens in
Frankreich entfällt, sobald die Abstammung des Kindes durch zwei Ehepartner
festgestellt ist. Dabei ist es egal, ob die Geburt vor oder nach der Heirat
stattgefunden hat.
Alle Deutsche, die
in Frankreich als Kind nicht-französischer Eltern geboren sind und die kraft
des Artikels 21-7 oder des Artikels 21-11 des Code Civil (die seit dem 16. März
1998 geltende Fassung) automatisch die französische Staatsangehörigkeit
erhalten, verlieren auf diese Art und Weise nicht ihre deutsche
Staatsangehörigkeit.
Seit dem 28. August
2007 können alle in Frankreich lebenden Deutschen die französische
Staatsbürgerschaft beantragen, ohne dabei ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu
verlieren. Eine explizite Erlaubnis, die deutsche Staatsangehörigkeit zu
behalten, ist nicht mehr vonnöten.
Für Einzelheiten
zur Erlangung der doppelten Staatsangehörigkeit klicken Sie bitte hier.
Passanträge für
minderjährige Inhaber der doppelten deutsch-französischen Staatsbürgerschaft
oder für in Frankreich lebende Minderjährige deutscher Nationalität
Die Passanträge für
Minderjährige müssen persönlich der Botschaft vorgelegt werden (in Anwesenheit
der Eltern UND des Kindes) unter der Voraussetzung, dass die Formulare von
beiden Erziehungsberechtigten sowie dem Kind (soweit dieses ein Mindestalter
von 10 Jahren erreicht hat) unterzeichnet worden sind.
Die Anträge müssen
verpflichtend folgende Unterschriften aufweisen:
-
für innerehelich geborene Kinder
ist die Unterschrift beider Elternteile notwendig
-
für außerehelich geborene Kinder
ist die Unterschrift beider Elternteile, sofern beide das Sorgerecht besitzen
(bitte fügen Sie das Urteil zum Sorgerecht bei)
-
für unter Vormundschaft stehende
Kinder ist die Unterschrift des Vormunds notwendig
Im Falle der
Verhinderung von einer der das Sorgerecht habenden Personen, kann der Antrag
ausnahmsweise in Abwesenheit gestellt werden. In diesem Fall ist es
ausreichend, eine beglaubigte Kopie des Passes der verhinderten Person sowie
das Formular „Einverständniserklärung“(mit amtlich-beglaubigter Unterschrift)
vorzulegen. Sie finden dieses Formular hier (letzte
Seite)oder auf der Homepage der Botschaft („Einverständniserklärung“). Die
gesetzliche Abwicklung kann auf dem Bürgermeisteramt (Rathaus) gegenüber einem
Honorarkonsul oder einem Notar durchgeführt werden.
Einbürgerung
von Kindern deutscher Wehrmachtsangehöriger in Frankreich,
sogenannter französischer Kriegskinder, gemäß § 14
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Bei den sogenannten
französischen Kriegskindern handelt es sich um die nichtehelichen
Kinder deutscher Wehrmachtssoldaten oder anderer deutscher
Besatzungsverbände während des Zweiten Weltkrieges, die
in den Jahren der deutschen Besatzung in Frankreich stationiert waren.
Sie können einen Antrag auf Bewilligung der deutschen Staatsbürgerschaft stellen.
Mehr Information : Bitte klicken Sie hier.
Antrag auf Einbürgerung (auf Deutsch)
Übersetzungshilfe (auf Französisch)
Krisenvorsorge
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Ab sofort können sich alle Deutschen, die sich im
Amtsbezirk der Botschaft/der Honorarkonsuln - auch nur vorübergehend -
aufhalten, --auf freiwilliger Basis-- in eine Krisenvorsorgeliste online
eintragen.
Die Registrierung ist unter folgender
Internetanschrift möglich : http://service.diplo.de/registrierungav
Mehr Information : bitte klicken hier (Format PDF)
Reisepässe 
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Stand: Juni 2011
Informationen zum Antrag auf einen Reisepass für
Erwachsene
(und verheiratete Minderjährige)
Wichtige Hinweise:
Sie benötigen einen TERMIN, Buchung ausschließlich über die
Webseite der Botschaft www.paris.diplo.de
EIne persönliche Abholung
des neuen Reisepasses ist nur
montags von 14.00-15.30 Uhr möglich!
Sie können bei der Deutschen Botschaft Paris einen
Reisepass beantragen, wenn Sie im Amtsbezirk der Botschaft wohnen und in der
Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) gemeldet sind. Eine Verlängerung
abgelaufener Reisepässe ist nicht möglich. Bundespersonalausweise können nur
von den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellt werden, beachten Sie hierzu auch unser gesondertes Merkblatt.
Zum 1. November 2007 trat ein neues Passgesetz in
Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass in deutschen Reisepässen (bordeauxroter
Einband) auch Fingerabdrücke auf einem Chip gespeichert werden.
Alle vor dem 01.11.2007 ausgestellten Reisepässe
bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
Die Reisepässe werden von der Bundesdruckerei in
Berlin hergestellt. Reisepässe werden für eine Gültigkeit von 10 Jahren
ausgestellt; bei Personen, die jünger als 24 Jahre sind, beträgt die Gültigkeitsdauer
6 Jahre. Die Bearbeitungszeit, auf die die Botschaft keinen Einfluss hat
(Versand, Herstellungsverfahren der Bundesdruckerei in Berlin), beträgt in der
Regel 6 Wochen. Berücksichtigen Sie dies bitte, wenn Sie eine
Auslandsreise planen. Fehlende Unterlagen oder ungenaue Angaben im Passantrag
verlängern die Bearbeitungszeit.
Sollte eine der folgenden Aussagen auf Sie zutreffen, so beachten Sie
bitte vor der Beantragung des Reisepasses unbedingt unser Merkblatt zum
Thema Namensrecht:
- Sie haben in Frankreich geheiratet und möchten den Namen Ihres
Ehepartners annehmen
- Ihre Ehe wurde geschieden und Sie möchten einen Pass auf den Namen
beantragen, den Sie vor Ihrer Ehe geführt haben.
Die Beantragung von Reisepässen ist ausschließlich persönlich
in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft, 28 rue Marbeau, 75116
Paris, möglich.
Bitte legen Sie bei Antragstellung folgende
Unterlagen
im Original und mit einer Kopie vor:
- ausgefüllter Antrag
kann
vor Ort ausgefüllt oder von der Homepage der Botschaft ausgedruckt werden
- Letzter Reisepass
bei Verlust oder Diebstahl:
polizeiliche Bescheinigung
- deutsche Abmeldebescheinigung nur dann, wenn in Ihrem
aktuellen Reisepass unter „Wohnort“ ein deutscher Wohnort eingetragen
ist
- Wohnsitznachweis
eine
Rechnung der EDF/GDF, Télécom, eine Mietquittung oder ein avis d’impots o.ä.
- 2 Passfotos
biometrietauglich
(„biométrique“) – Qualität der Photomaton-Fotos ist ausreichend
- Geburtsurkunde
oder
Auszug aus dem Geburtsregister oder Abstammungsurkunde (muss nicht aktuell
sein); oder acte de naissance
- Heiratsurkunde
oder
deutsches Familienbuch oder acte de mariage oder französisches livret de
famille
- Bescheinigung bezügl. Namensführung falls aufgrund Eheschließung in Frankreich erforder-
lich (siehe
Infoblatt zur Namensführung)
- Einbürgerungsurkunde
falls
Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben
- Beibehaltungsgenehmigung
bei Erwerb der frz. Staatsangehörigkeit auf
Antrag vor
dem
28.08.2007
- Staatsangehörigkeitsurkunde
vorzulegen wenn nur Ihre
Mutter deutsche Staatsangehörige ist und Sie vor dem 01.01.1975 geboren wurden
oder auf Anforderung
- Certificat de nationalité française nur vorzulegen
auf Anforderung
- Passgebühren
bereits
bei Antragstellung per Kreditkarte (bevorzugt), bar oder per Scheck
Bitte legen Sie die
Unterlagen im Original und in Kopie vor.
!!Bitte legen Sie im eigenen
Interesse alle Unterlagen möglichst vollständig vor, da sich die
Bearbeitungszeit sonst verlängert und
ggf. ein neuer Termin vereinbart werden muss!!
Bitte
beachten Sie, dass Sie einen Termin benötigen!
Termine können ausschließlich über die Webseite der
Botschaft gebucht werden (www.paris.diplo.de) Telefonische Terminvergabe ist nicht
möglich.
Abholung von
neuen Reisepässen nur montags von 14.00 bis 15.30.
(Zusendung
nach Zahlung der Portokosten möglich)
Sollte das persönliche Erscheinen im Konsulat wegen
der Entfernung zu Ihrem Wohnsitz nicht möglich sein, so können Sie über unsere Honorarkonsuln
auch einen vorläufigen Reisepass beantragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass
dieser nur ein Jahr gültig ist. Den für Ihr Département zuständigen
Honorarkonsul finden Sie im Internet unter www.paris.diplo.de . Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei
Wochen.
Die Honorarkonsuln in Guadeloupe, Nantes,
Nouméa, Papeete, Rennes und La Réunion sind zusätzlich mit
Fingerabdruckscannern ausgestattet und können Anträge auf biometrische
Reisepässen entgegennehmen – bitte beachten Sie hierzu das
entsprechende Merkblatt.
Passgebühren
können mit Kreditkarte (Carte Bleue, Visa Card, Master Card, American Express),
per Scheck oder in bar gezahlt werden.
Hinweis: Bei den Honorarkonsuln ist eine Kreditkartenzahlung nicht
möglich.
|
Vorläufiger
Reispass
|
39,00 Euro
|
|
Biometrischer
Reisepass
|
80,00 EUR
(für Antragsteller unter 24 Jahren 58,50
Euro)
|
|
Zuschlag für 48-Seiten-Pass
|
22,00 Euro
|
|
Versandkosten France Métropolitaine
|
7,00 Euro (lettre recommandée)
|
|
Versandkosten Überseegebiete
|
10,50 Euro (lettre recommandée)
|
|
Zuschlag örtliche Unzuständigkeit
|
59,00 Euro
|
Hinweise:
Informationen zu Einreisebestimmungen anderer Staaten finden
Sie z.B. unter der Rubrik „Länder- und Reiseinformationen“ auf der Homepage des
Auswärtigen Amts www.auswaertiges-amt.de.
Geografische Adresse:
Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen
Botschaft Paris
28 rue Marbeau, 75116 Paris
info@paris.diplo.de
www.paris.diplo.de
Postanschrift:
Ambassade d’Allemagne
Passstelle
BP 30221
75364 Paris Cedex 08
Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen
auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung
der Information.
Stand:i Juni 2011
Informationen
zum Antrag auf einen Reisepass für Minderjährige
Zustimmung DES
GESETZLICHEN VORMUNDS : Bitte klicken Sie hier
Wichtige Hinweise:
Sie benötigen einen TERMIN, Buchung ausschließlich über die
Webseite der Botschaft www.paris.diplo.de
Eine persönliche Abholung der neuen Reisepässe nur montags
von 14.00 – 15.30 Uhr möglich
Als sorgeberechtigte Eltern können Sie bei der Deutschen
Botschaft Paris entweder einen Kinderreisepass oder einen biometrischen
Reisepass für ihr minderjähriges Kind beantragen, wenn Sie im Amtsbezirk der
Botschaft wohnen und das Kind in der Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) gemeldet
ist.
Eine Verlängerung von Kinderausweisen oder
biometrischen Reisepässen ist nicht möglich, lediglich der Kinderreisepass kann
einmalig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Eintragungen von Kindern
in die Reisepässe der Eltern sind nicht mehr möglich. Bundespersonalausweise
können nur von den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen in der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellt werden, beachten Sie hierzu auch unser gesondertes
Merkblatt.
Der Kinderreisepass und der Reisepass
Kinderreisepässe werden auf Antrag des/der gesetzlichen Vertreter(s)
für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgestellt. Der Kinderreisepass
ist 6 Jahre gültig.
Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr können nur noch biometrische bzw.
vorläufige Reisepässe ausgestellt werden, vor dem 12. Lebensjahr können Sie
zwischen dem Kinderreisepass und dem biometrischen Reisepass wählen. Die Gültigkeit des
biometrischen Reisepasses beträgt ebenfalls 6 Jahre, die Bearbeitungsdauer beträgt
ca. 6 Wochen.
Sollte eine der folgenden Aussagen auf Sie
zutreffen, so beachten Sie bitte vor der Beantragung des Reisepasses unbedingt
unsere Merkblätter zum Thema Namensrecht und Geburtsanzeige:
- Ihr Kind ist in Frankreich geboren und Sie
beantragen erstmalig einen Pass für das Kind. Sie als Eltern des Kindes
haben in Frankreich geheiratet. Sie führen nach deutschem Recht keinen
gemeinsamen Ehenamen, da Sie noch keine Namenserklärung abgegeben haben.
Bitte beachten Sie, dass nach Eheschließung in Frankreich ein
Ehename nach deutschem Recht NUR durch die Abgabe einer Namenserklärung
bei einem deutschen Konsulat zustande kommt. Der Ehename erstreckt sich
auf die gemeinsamen Kinder.
- Ihr Kind ist in Frankreich geboren und Sie
möchten als nicht miteinander verheiratete Eltern erstmalig einen Pass für
Ihr Kind beantragen
Grundsätzlich müssen Pässe für Minderjährige unter persönlicher
Vorsprache (Eltern und Kind) beantragt werden, da der Antrag die Unterschrift
beider Sorgeberechtigten und ab dem 10. Lebensjahr auch der Kinder erfordert.
Für den Antrag sind folgende Unterschriften erforderlich:
-
bei
ehelichen Kindern grundsätzlich von beiden Elternteilen
-
bei
nichtehelichen Kindern, wenn beide Eltern das Sorgerecht besitzen,
grundsätzlich von beiden Elternteilen
-
bei
Kindern aus geschiedenen Ehen von dem Elternteil, der das Sorgerecht hat (bitte
den Sorgerechtsbeschluss beifügen)
-
Bei
Kindern, für die ein Vormund oder Pfleger bestellt ist, von diesem
Bitte legen Sie bei Antragstellung folgende
Unterlagen vor
(Original und 1 Kopie):
-
ausgefüllter Antrag
kann vor
Ort ausgefüllt werden
- 2
Passfotos
biometrietauglich
(„biométrique“)
- Letztes
Ausweispapier des Kindes falls
vorhanden; bei Verlust oder Diebstahl: polizeiliche Bescheinigung
- Geburtsurkunde des Kindes
oder Auszug aus dem
Geburtsregister oder Abstammungsurkunde (muss nicht aktuell sein); oder acte de
naissance, falls das Kind in Frankreich geboren wurde; eine Transkription einer deutschen Geburtsurkunde
durch frz. Behörden genügt nicht.
- Abmeldebescheinigung
nur dann, wenn ihr
Kind im Besitz eines Passes ist, in welchem unter „Wohnort“ ein deutscher
Wohnort eingetragen ist
- gültige Reisepässe beider sorgeberechtigter
Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern
oder deutsches Familienbuch mit
Vermerk zum Ehenamen (Rückseite), acte de mariage oder französisches livret de
famille
- Wohnsitznachweis der Sorgeberechtigten eine Rechnung der EDF/GDF, Télécom, eine
Mietquittung oder ein avis d’impots o.ä.
- Zustimmungserklärung
sofern
ein Sorgeberechtigter verhindert ist,
- Bescheinigung
bezügl. Namensführung falls
erforderlich, siehe Informationen zur
Namensführung nach Eheschließung oder Geburt in Frankreich
- Passgebühren
bereits
bei Antragstellung, per Kreditkarte (bevorzugt), bar oder per Scheck
!!Bitte legen Sie im eigenen
Interesse alle Unterlagen möglichst vollständig vor, da sich die
Bearbeitungszeit sonst verlängert und
ggf. ein neuer Termin vereinbart werden muss!!
Bitte
beachten Sie, dass Sie einen Termin benötigen!
Termine können ausschließlich über die Webseite der
Botschaft gebucht werden (www.paris.diplo.de)
Telefonische Terminvergabe ist nicht möglich.
Abholung von
neuen Reisepässen nur montags von 14.00 bis 15.30
(Zusendung
nach Zahlung der Portokosten möglich)
Sofern einer der Sorgeberechtigten verhindert ist, kann auf
dessen Vorsprache ausnahmsweise verzichtet werden. In diesem Fall ist der
Reisepass bzw. eine beglaubigte Passkopie sowie die Unterschrift der/des
verhinderten Sorgeberechtigten auf dem Formular Zustimmungserklärung
vorzulegen. Das vorbereitete Formular finden Sie am Ende unseres Merkblattes
und auf unserer Website („Zustimmungserklärung“).
Die Beantragung von Kinderreisepässen bis zum 12. Lebensjahr sowie
biometrischen Reisepässen bis zum 6. Lebensjahr des Kindes ist außerdem bei
jedem deutschen Honorarkonsul möglich. Da ab dem 6. Lebensjahr
Fingerabdrücke auf dem biometrischen Reisepass gespeichert werden, muss das
Büro des Honorarkonsuls / der Honorarkonsulin mit einem Fingerabdruckscanner
ausgestattet sein (zur Zeit in Guadeloupe, Nantes, Nouméa, Papeete, Rennes und
La Réunion). Den für Ihr Département zuständigen Honorarkonsul und weitere
Informtionen zur Beantragung von Reisepässen bei Honorarkonsuln finden Sie im
Internet unter www.paris.diplo.de .
Fertige Reisepässe können entweder zugeschickt
(Portokosten werden durch Antragsteller gezahlt) oder montags von
14.00-15.30 Uhr abgeholt werden.
Passgebühren
können mit Kreditkarte (Carte Bleue, Visa Card, Master Card, American Express),
per Scheck oder in bar gezahlt werden.
Hinweis: Bei den Honorarkonsuln ist eine Kreditkartenzahlung nicht
möglich.
|
Biometrischer
Reisepass
|
58,50 Euro
|
|
Kinderreisepass
|
26,00 Euro
|
|
Porto bei Versand France
Métropolitaine
|
7,00 Euro (lettre recommandée)
|
|
Porto bei Versand Überseegebiete
|
10,50 Euro (lettre recommandée)
|
|
Zuschlag bei örtlicher Unzuständigkeit
|
37,50 Euro
|
Hinweise:
Informationen zu Einreisebestimmungen in andere
Staaten finden Sie z.B. unter der Rubrik „Länder- und Reiseinformationen“ auf
der Homepage des Auswärtigen Amts www.auswaertiges-amt.de.
Geografische Adresse:
Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen
Botschaft Paris
28 rue Marbeau, 75116 Paris
info@paris.diplo.de
www.paris.diplo.de
Postanschrift:
Ambassade d’Allemagne
Passstelle
BP 30221
75364 Paris Cedex 08
Haftungsausschluss
Alle Angaben
beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung
der Information.
Unterschrifts- und Fotokopiebeglaubigungen
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
- Unterschriftsbeglaubigungen : Für die Beglaubigung Ihrer
Unterschrift ist persönliches Erscheinen erforderlich, bitte vereinbaren Sie
hierfür einen Termin während der üblichen Öffnungszeiten. Bringen Sie
bitte das Dokument, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll und Ihren
Reisepass oder Personalausweis mit.
- Fotokopiebeglaubigungen : Für die Beglaubigung von
Fotokopien bringen Sie bitte die Originale der Dokumente sowie die jeweils
benötigten Fotokopien mit.
Kraftfahrzeugservice 
1. Kauf eines Kraftfahrzeuges in
Deutschland
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Bevor Sie mit einem in
Deutschland gekauften Fahrzeug nach Frankreich fahren, lassen
Sie das Fahrzeug in Deutschland auf Ihren Namen auf Ausfuhrkennzeichen
zulassen.
Hierzu muss in Deutschland eine Spezialversicherung
für Ausfuhrkennzeichen abgeschlossen werden (erhältlich bei jeder beliebigen
Versicherung in Deutschland oder beim ADAC).
Anschließend lassen Sie sich bei der
deutschen Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie
die Ausfuhrkennzeichen ausstellen.
Informationen bezgl. der Zulassung in
Frankreich erhalten Sie von der für Ihren Wohnort zuständigen Präfektur
(Service Cartes Grises).
2. Abmeldung
eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs in
Frankreich
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Zur Neuanmeldung eines
Kraftfahrzeugs in Frankreich sollte das Fahrzeug vor Ausstellung der französischen
Zulassungsbescheinigung (carte grise) abgemeldet werden. Diese Abmeldung kann
von des Konsulat gegen Vorlage folgender Unterlagen vorgenommen werden :
1) Zulassungsbescheinigung
Teil II / Fahrzeugbrief, die/den Sie nach der Entwertung
zurückerhalten,
2) Zulassungsbescheinigung
Teil I / Fahrzeugschein, die/den Sie ebenfalls nach Entwertung
zurückerhalten,
3) Kennzeichenschilder,
die nach Entwertung eingezogen werden
4) und „Certificat d’acquisition d’un véhicule terrestre à
moteur en provenance de l’union européenne par une personne
non identifié à la TVA“
(quitus fiscal), erhältlich beim hiesigen zuständigen Finanzamt (hôtel des
impôts).
Für die Abmeldung wird eine Gebühr in Höhe
von 50,-- Euro erhoben. Sie erhalten eine Bescheinigung für die umgehende
Kündigung Ihrer deutschen Versicherung.
Die Zulassungsbehörde in Deutschland wird
- über das Kraftfahrt-Bundesamt – über die erfolgte Abmeldung informiert.
Bei Halterwechsel – Kauf
eines Fahrzeuges in Deutschland - ist das Fahrzeug in Deutschland auf Ausfuhrkennzeichen
zuzulassen.
Informationen bezüglich der Zulassung des
Kraftfahrzeugs in Frankreich erhalten Sie bei der zuständigen Präfektur.
3. Abmeldung eines in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches ohne vorherige
Abmeldung in Frankreich zugelassen wurde
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Sollten die französischen
Behörden Ihr Fahrzeug ohne vorherige Abmeldung bereits in Frankreich zugelassen
haben, kann die anschließende Abmeldung bei dem Konsulat gegen Vorlage
folgender Unterlagen vorgenommen werden :
Bescheinigung der Präfektur mit folgenden Angaben
1) deutsches Kennzeichen
2) Fahrzeug-Identifizierungsnummer
3) Nr. der
Zulassungsbescheinigung Teil II/ des Fahrzeugbriefes
4) Bestätigung des Einzuges
der beiden deutschen Fahrzeugdokumente
5) Datum der Zulassung in Frankreich
6) Kennzeichen in Frankreich.
Außerdem sind die deutschen
Kennzeichenschilder vorzulegen, die nach Entwertung eingezogen werden.
Für die Abmeldung wird eine Gebühr von
50,-- Euro erhoben. Sie erhalten eine Bescheinigung für die umgehende Kündigung
Ihrer deutschen Versicherung.
Die Zulassungsbehörde in Deutschland wird
- über das Kraftfahrt-Bundesamt – über die erfolgte Abmeldung informiert.
Mehr Information : www.paris.diplo.de
Quelle : Deutsche Botschaft in Paris
Deutsch-französische Heirat 
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Format PDF)
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Eheschliessung in Frankreich :
Sie wollen in Frankreich heiraten. Die deutschen
Vertretungen in Frankreich haben keine standesamtlichen Befugnisse. Eine Heirat
ist daher nur vor einem französischen Standesbeamten möglich. Über die für eine
Eheschließung in Frankreich erforderlichen Unterlagen kann nur der
Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, verbindliche Auskunft
erteilen. Daher sollte mit diesem vor Festlegung des Heiratstermins Verbindung
aufgenommen werden. Zuständig für die Eheschließung ist der Standesbeamte, in
dessen Amtsbezirk einer der Verlobten seit mindestens einem Monat vor der
Bestellung des Aufgebots seinen Wohnsitz hat. Die Aufgebotsfrist beträgt zehn
Tage.
Nachfolgend noch einige Informationen zu den Formalitäten, aber
auch zum französischen Güterrecht, welches von dem deutschen stark abweicht und
über das Sie sich vor der Hochzeit eingehend informieren sollten.
Mehr Information : www.paris.diplo.de
Quelle : Deutsche Botschaft in Paris
Information sur le choix du nom suivant le droit allemand
Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Hinweise auf Eintragung ins Eheregister
(ehemals Anlegung eines Familienbuches)
Seit dem 1. Januar 2009 ist das Personenstandsreformgesetz (PStRG) in Kraft getreten.
Das seit dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches
nicht mehr vor. Stattdessen gibt es seit dem 01.01.2009 Eheregister. Bis zu diesem
Zeitpunkt bereits angelegte Familienbücher werden dann als Heiratseinträge fortgeführt
und beinhalten dann nicht mehr die umfangreichen Eintragungen wie z.B. über Vor- und
Nachfahren der Eheleute. Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit
dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt. Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen
worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.
Die Ausstellung von beglaubigten Auszügen bzw. Abschriften aus dem Familienbuch
als Personenstandsurkunde ist seit dem 01.01.2009 nicht mehr möglich. Aus dem Heiratseintrag
können dann nur noch Eheurkunden ausgestellt werden, die u.a. keine Angaben
mehr zu den Eltern oder Kindern der Eheleute enthalten.
Bei im Ausland geschlossenen Ehen und Lebenspartnerschaften, bei denen mindestens
ein Beteiligter Deutscher ist, kann die Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft
dann auf Antrag im Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden.
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen,
dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden
aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der
nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das
zuständige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige
Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.
Zuständige Stelle
Eine Eheschließung im Ausland wird nur auf Antrag als Eheeintrag nachträglich beim
Wohnsitz-Standesamt des Antragstellers beurkundet. Hat keiner der Ehegatten seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Standesamt I von Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Voraussetzungen
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen
werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen worden ist. Außerdem darf sie deutschem
Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für deutsche Staatsangehörige
und staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Deutschland.
Antragsberechtigt sind jeder Ehepartner und wenn beide verstorben sind deren Eltern
oder Kinder.
Verfahren
Der Antrag kann schriftlich unmittelbar beim Standesamt gestellt werden. Füllen Sie das
Antragsformular aus, stellen Sie die erforderlichen Urkunden zusammen und übersenden
Sie sie dem zuständigen Standesamt.
Der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich
ist. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Eheurkunde
aus.
Der Antrag bedarf keiner weiteren Beglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung,
solange keine Erklärungen zur Namensführung der Ehegatten in der Ehe abgegeben
werden. Erklärungen zur Namensführung sind dann nicht erforderlich, wenn jeder
Ehegatte nach seinem Heimatrecht seinen Namen behält und dies von den Ehegatten
gewünscht wird oder der Familienname der nichtdeutschen Ehefrau nach ihrem Heimatrecht
der Name des deutschen Ehemannes wird. Nach französischem Recht behält jeder
der Ehegatten seinen Namen. Der französische „Gebrauchsname“ (nom d’usage),
der von einem der Ehegatten angenommen werden kann, ist kein Familienname im
deutschen Sinne. In einer deutsch-französischen Ehe kann ein gemeinsamer Familienname
nach französischem Recht daher gar nicht, nach deutschem Recht nur durch gemeinsame
Erklärung der Ehegatten erworben werden. Die Konsequenz einer Namenserklärung
der Ehegatten wäre in diesem Falle, daß der Familienname nach deutschem
Recht anders lautet als nach französischem.
Erforderliche Unterlagen
Dem Standesamt sind mit dem Schriftantrag folgende Urkunden zu übersenden:
- die ausländische Heiratsurkunde (vorzugsweise als "internationale Urkunde"
nach Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilund
Personenstandswesen (CIEC) vorzulegen. Urkunden, die nach dem CIEC
Übereinkommen ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von
jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976
(Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburtsurkunde,
Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind:
Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Frankreich; Italien; Kroatien; Luxemburg;
Mazedonien; Montenegro; Niederlande; Österreich; Polen; Portugal;
Schweiz; Serbien; Slowenien; Spanien; Türkei
- die Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde eines jeden Ehegatten (wenn
möglich ebenfalls als internationale Urkunden vorlegen, sofern es sich nicht um
deutsche Urkunden handelt)
Ist eine internationale ausländische Urkunde nicht erhältlich, sind die Urkunden
im Original und in einer von einem beeidigten oder öffentlich anerkannten Übersetzer
gefertigten Übersetzung vorzulegen. Wenn die Ehe nicht in Frankreich geschlossen
worden ist, bedarf die Urkunde unter Umständen noch einer Überbeglaubigung
in Form einer Apostille oder Legalisation. Für weitere Auskünfte zur
Überbeglaubigung wenden Sie sich erforderlichenfalls bitte an die für Sie zuständige
deutsche Auslandsvertretung.
- des weiteren sind beglaubigte auszugsweise Kopien aus dem Reisepass eines
jeden Ehegatten (Seiten mit den personenbezogenen Daten und der Gültigkeitsdauer)
oder eine beglaubige Kopie des Personalausweises vorzulegen. Die Beglaubigung
kann in Frankreich unter anderem auch vom Bürgermeisteramt vorgenommen
werden.
Ggfls. weitere zusätzliche Unterlagen
War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzen Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die
Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden,
alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit
wann das Urteil rechtskräftig ist),
- ggfls. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Gebühren (des Standesamtes I Berlin)
Die Gebühr für die Eintragung im Eheregister beträgt 60,- €. Dieser Betrag erhöht sich
pro Ehegatten um 20,- €, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist. Die Gebühren
betragen zur Zeit für eine Eheurkunde 10,- €, für jede weitere und gleichzeitig bestellte
Ausfertigung der gleichen Urkunde 5,- €.
Die Gebühren werden vom Standesamt gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung
abwarten und keinesfalls eine Gebührenvorauszahlung leisten.
Sonstiges
Der Nachbeurkundungsantrag sollte nach Möglichkeit von beiden Ehegatten unterschrieben
werden.
Wenn Sie in der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen führen wollen und dazu eine
gemeinsame Namenserklärung der Ehegatten erforderlich ist, kann diese Namenserklärung
in den Antrag aufgenommen werden. Sie ist öffentlich zu beglaubigen - im Ausland
von den deutschen Auslandsvertretungen. Wenden Sie sich in diesem Fall vor Beantragung
des Eheeintrages bitte an die deutsche Auslandsvertretung.
Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein.
Bezüglich weiterer Informationen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige
deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).
Unvollständige Anträge (fehlende Unterlagen bzw. Kopien) oder per Post übersandte
Anträge können nicht bearbeitet werden.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen
Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit
und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
ANTRAG (ERWACHSENE, VERHEIRATETE MINDERJÄHRIGE)
Antrag auf Beurkundung einer
Auslandseheschließung im Eheregister (§ 34 PStG)
Erklärung über
die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe (Art.
10 Absatz 2 EGBGB, § 1355 BGB)
Rentenzwecke
Für die Wahrnehmung eines Termins im Konsulat,
bitten wir Sie Ihren Ausweis (Personalausweis oder Reispass) und einen Nachweis
über Ihren Wohnort mitzubringen.
Für
Beglaubigungen zu Rentenzwecken bringen Sie bitte das Schreiben der
Rentenbehörden sowie Ihren Reisepass oder Personalausweis mit.
Hierfür ist keine Gebühr zu entrichten.
Mehr Information : www.paris.diplo.de
Quelle : Deutsche Botschaft in Paris
Startseite Präsentation des Konsulats und Kontakt Praktische Informationen Aktuell im Konsulat Nützliche Links
Webmaster : Anne-Marie CARO Stellenangebote Club d'affaires franco-allemand Veille juridique Impressum